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4. EMCS - Newsletter

Probleme bei Direktlieferungen aus Italien

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Laut Mitteilung einiger Wirtschaftsbeteiligter sei es italienischen Versendern im EMCS nicht möglich, Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung mit Bestimmung "Direktlieferung" (Code Bestimmungsort: 4) nach Österreich durchzuführen.   Dazu ist aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes anzumerken: Gemäß Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauch steuer system kann der Bestimmungsmitgliedstaat unter von ihm festzusetzenden Bedingungen die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung an einen in seinem Gebiet befindlichen Bestimmungsort für eine Direktlieferung zulassen. Diese Möglichkeit würde Österreich als Bestimmungsland bzw. österreichischen Empfängern im Falle des tatsächlichen Vorliegens der geschilderten Umstände genommen. Das BMF sah sich aufgrund dieser Informationen veranlasst, die Europäische Kommission über diese Sachlage zu informieren. Am 14. Jänner 2011 fand eine Telefonkonferenz unter Teilnahme der Europäischen Kommission, Italiens und Österreichs statt, in der Italien ersucht wurde, zu dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen. Italien gab unmissverständlich zu Protokoll, dass italienische Versender elektronische Verwaltungsdokumente (e-VD) mit Bestimmung "Direktlieferung" eröffnen dürfen und die technischen Voraussetzungen auf Behördenseite dafür bestehen. Diese Aussage kann durch das BMF insoweit bestätigt werden, als italienische e-VDs mit Bestimmung "Direktlieferung" in der Datenbank bereits vorliegen.   Es muss also davon ausgegangen werden, dass lediglich einzelne italienische Versender - aus Gründen die nicht näher bekannt sind - nicht in der Lage sind, elektronische Verwaltungsdokumente mit Bestimmung "Direktlieferung" zu erstellen. Es liegt in der Verantwortung dieser Unternehmen, selbst die Ursache für diesen Missstand zu finden und zu beheben.   In diesem Zusammenhang wird daher ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ein Steueraussetzungsverfahren mit Bestimmung "Direktlieferung" nur dann ordnungsgemäß durchgeführt und beendet werden kann, wenn auf dem betreffenden e-VD dieser Bestimmungstyp (Bestimmung - Direktlieferung) sowie eine in SEED erfasste Lieferadresse oder ein sogenannter "Direktlieferungscode" aufscheint. (Nähere Informationen zum Thema Direktlieferung finden Sie auch unter www.bmf.gv.at/EGovernment/ExciseMovementContr_5681/Aktuelles/DirektlieferungDire_11393.htm). Sollte ein e-VD nicht diesen Kriterien entsprechen, hätte der inländische registrierte Empfänger sofort nach Einlangen des e-VD den Versender auf diese Unstimmigkeiten aufmerksam zu machen; auf diese Weise kann allenfalls erreicht werden, dass der Versender im anderen Mitgliedstaat die Gelegenheit erhält, das e-VD zu stornieren, bevor die Ware das Steuerlager verlässt.   Werden Waren ohne entsprechendes e-VD an einen Direktlieferungsort befördert und dort angenommen, würde die Ware dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und somit eine Unregelmäßigkeit im Steueraussetzungsverfahren begangen. Je nach Sachverhalt, insb. in Fällen, in denen der Versender wissentlich einen unrichtigen Code in das e-VD einträgt (z.B. Bestimmung "Registrierter Empfänger", obwohl eine Direktlieferung durchgeführt werden soll), kann es sogar dazu kommen, dass kein rechts gültiges Steueraussetzungsverfahren zustande kommt. Die Verbrauchsteuer würde in einem solchen Fall sowohl im Abgangs- als auch im Empfangsland entstehen und wären die Behörden des Abgangsmitgliedstaates hievon zu verständigen.   Weiters ist zu bedenken, dass unrichtig abgegebene Eingangsmeldungen sich negativ auf die Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit auswirken würden; im Wiederholungsfall kann dies zum Entzug der Bewilligung des registrierten Empfängers führen.   Die Zollämter wurden angewiesen, in Hinkunft Zuwiderhandlungen in derartigen Fällen als Unregelmäßigkeit bei der Beförderung unter Steueraussetzung zu werten und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen.   Können die Voraussetzungen für eine korrekte Beförderung im Steueraussetzungsverfahren von einem Versender im anderen Mitgliedstaat - vor allem aus technischen Gründen - nicht eingehalten werden, ist dieser Versender auf die Möglichkeit der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken, d.h. mit vereinfachtem Begleitdokument, zu verweisen.   Mit freundlichen Grüßen Ihre Finanzverwaltung

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Last modified 15 years ago Last modified on 18 Jan 2011 17:42:23